Die Schifffahrt mit Schwimmkörpern, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind (Wet-Bikes, Jet-Bikes, Aqua-Scooter, Jet-Ski, Motorsurfer u. dgl.) ist verboten:
1. auf den in § 1 Abs. 1 angeführten Gewässern;
2. auf den Flüssen Mur, Mürz, Enns, Salza, Raab und Feistritz einschließlich deren Staubereichen.
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