Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Erklärung von Gebieten im Bereich des Schöckl, der Weizklamm und des Hochlantsch zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 95/1981, außer Kraft.
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