Die Unterschutzstellung des in § 1 bezeichneten Gebietes erfolgt:
a) um die Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes zu bewahren, insbesondere die kleinräumige Verzahnung von Wäldern, Wiesen, landschaftlichen Kleinstrukturen (wie Hecken, Streuobstwiesen, Bächen samt Begleitvegetation, Magerrasen, Feuchtwiesen, Flurgehölzen, Reliefformen, exponierte Hangkanten, Moore, Klammen) und bäuerlichen Höfen als gewachsene intakte Kulturlandschaft zu erhalten,
b) um kulturhistorisch bedeutsame Strukturen im landschaftlichen Zusammenhang (wie historische Wege, Flurformen, Kulturdenkmale, Anlagen, Relikte historischer Nutzungsformen u. dgl.) und
c) um die Landschaft als Erholungsraum für die Allgemeinheit zu bewahren.
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