(1) Eine Teilung in Gruppen ist in folgenden Gegenständen möglich:
1. Praktischer Unterricht: Teilungszahl 8.
2. Englisch, Lebende Fremdsprache: Teilungszahl 18.
3. Betriebswirtschaftslehre Praktikum, Datenverarbeitung, Netzwerktechnik, Datenverarbeitung Wirtschaftsinformatik, Erste Hilfe, Stenotypie, Stenotypie und Textverarbeitung, Textverarbeitung: Teilungszahl 15.
(2) Für die Führung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen ist eine jeweilige Mindestanmeldezahl von 15 Schülerinnen/Schülern erforderlich. Die Weiterführung eines Freigegenstandes bzw. einer unverbindlichen Übung ist zu Ende eines Semesters einzustellen, wenn die Teilnehmerzahl von zwölf Schülerinnen/Schülern nicht mehr erreicht wird.
(3) Ist innerhalb einer Klasse die alternative Führung zweier Fachrichtungen vorgesehen, so ist zur lehrplanmäßig erforderlichen Teilung des Unterrichtes in den alternativ zu führenden Gegenständen eine Mindestteilnehmerzahl von zwölf Schülerinnen/Schülern je Fachrichtung erforderlich. Wird diese Zahl unterschritten, ist für eine Führung bzw. Weiterführung jeweils die Zustimmung der Schulbehörde einzuholen.
(4) Alle Pflichtgegenstände, Freigegenstände und Unverbindliche Übungen können auch klassenübergreifend geführt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2010
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