(1) Für die einzelnen Fachrichtungen der Berufsschule gelten die in der Anlage enthaltenen Lehrpläne.
(2) Der Lehrplan der 1. und 2. Schulstufe der Fachrichtung Landwirtschaft gilt auch für die 1. und 2. Schulstufe der Fachrichtung Bienenwirtschaft.
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