(1) Die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule, im folgenden kurz „Berufsschule“ genannt, wird als lehrgangsmäßige Schule in drei aufeinanderfolgenden Schuljahren geführt, wobei ein Lehrgang zu acht Wochen einer Schulstufe entspricht.
(2) Die Berufsschule wird in folgenden Fachrichtungen geführt:
1. Landwirtschaft
2. Ländliche Hauswirtschaft
3. Gartenbau
4. Bienenwirtschaft
5. Forstwirtschaft
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