(1) Adulte Käfer von Anoplophora glabripennis sind unverzüglich bekämpfungstechnisch zu behandeln.
(2) Die Aufarbeitung bzw. bekämpfungstechnische Behandlung des im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits befallenen Holzes ist unverzüglich durchzuführen.
(3) Neu festgestellte befallene Hölzer sind gleichfalls unverzüglich aufzuarbeiten bzw. bekämpfungstechnisch zu behandeln.
(4) Befallene Hölzer, die, aus welchen Gründen auch immer, nicht aufgearbeitet bzw. nicht bekämpfungstechnisch behandelt wurden, sind unverzüglich unter Angabe der Örtlichkeit der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft, das ist der 29. Oktober 2005, und mit 31. Dezember 2007 außer Kraft.
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