(1) Die Eigentümer von Waldflächen, ihre Forst- und Forstschutzorgane sowie die Inhaber von Flächen gemäß § 1 Abs. 4 und 5 und § 2 Forstgesetz haben den Bewuchs ihres Waldes bzw. das Holz regelmäßig in solchen Abständen auf das Auftreten von Anoplophora glabripennis zu kontrollieren, dass eine erfolgreiche Vorbeugung oder Bekämpfung einer Massenvermehrung durchführbar ist.
(2) Als Wirtsbaumarten gelten alle Laubhölzer mit Ausnahme der Eiche.
(3) Wahrnehmungen über das bloße Auftreten des Asiatischen Laubholzbockkäfers sind unverzüglich unter Angabe des Fundortes bzw. der Örtlichkeit, der Anzahl und der Art der befallenen Bäume der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden (verschärfte Anzeigepflicht). Als Erkennungsmerkmale sind vor allem grobspäniges Bohrmehl am Stammfuß oder an Rindenschadensstellen, Welkesymptome und Vitalitätsschwächungssymtome (schüttere Belaubung, Blattvergilbung) bei starkem Befall als auch das Absterben der Bäume zu nennen. Auch schon Erscheinungen wie Nagestellen infolge der Eiablage und des Reifungsfraßes am Stamm und im Kronenbereich, die zu Gummifluss (Exsudatfluss) führen und in der Folge verstärkt Wespen und Hornissen anlocken, sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
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