LandesrechtSteiermarkVerordnungenEuropaschutzgebiet Nr. 32 - Teile des steirischen Nockgebietes (AT 2219000)

Europaschutzgebiet Nr. 32 - Teile des steirischen Nockgebietes (AT 2219000)

In Kraft seit 02. Dezember 2006
Up-to-date

§ 6

Art. 6 Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 93/2018 tritt die dritte Tabelle Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I in der Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Dezember 2018 , in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2018

§ 1

§ 1 Gegenstand

Im Bereich des steirischen Nockgebietes wird ein in der Gemeinde Predlitz-Turrach gelegenes Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 32 „Teile des steirischen Nockgebietes“ bezeichnet.

§ 2

§ 2 Schutzzweck

Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Anlage A).

§ 3

§ 3 Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 35.000 (Anlage B) und eines Detailplanes.

(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

1. in den Übersichtsplan (Anlage B):

a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle,

b) bei der Bezirkshauptmannschaft Murau sowie

c) beim Gemeindeamt der im § 1 genannten Gemeinde;

2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.

§ 4

§ 4 Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/S. 7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284, S. 1 ff, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinei (FFH-RL).

§ 5

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. Dezember 2006, in Kraft.

Anlage A

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Tier- und Pflanzenartenarten gemäß § 13 Abs. 3 Z 5 lit.a und lit.b des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:

Anl. 1

Lebensräume nach der FFH-Richtlinie – Anhang I
Code Nr. Lebensraumtyp
4060 Alpine und subalpine Heiden
6150 Boreo-alpines Grasland auf Silikatsubstraten
6170 Alpine Kalkrasen
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
9410 Bodensaure Fichtenwälder
9420 Lärchen-Zirben-Wälder
Pflanze nach der FFH-Richtlinie – Anhang II
Code Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
1419 Einfacher Rautenfarn Botrychium simplex

Schutzgüter sind folgende prioritäre Lebensräume gemäß § 3 Abs. 3 Z 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:

Anl. 1

Prioritäre Lebensräume nach der FFH-Richtlinie – Anhang I
Code Nr. Lebensraumtyp
4070* Latschenbuschwald
6230* Bürstlingsrasen
7240* Alpines Schwemmland

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2018