Europaschutzgebiet Nr. 3 - Schwarze und Weiße Sulm (AT2242000)
Vorwort
§ 1
§ 1 Gegenstand
Das im Bereich der Schwarzen und Weißen Sulm mit den Gemeinden Gressenberg, Garanas, Wielfresen, Wernersdorf und Schwanberg gelegene Gebiet wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 3 „Schwarze und Weiße Sulm“ bezeichnet.
§ 2
§ 2 Schutzzweck
Der Schutzzweck des Gebietes liegt in der Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und im Falle der Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes auch dessen Wiederherstellung.
§ 3
§ 3 Abgrenzung des Schutzgebietes
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1:60.000 (Anlage B), eines Detailplanes und von 4 Erweiterungsplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlage C).
(2) Der Übersichtsplan und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
1. in den Übersichtsplan:
a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle,
b) bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg,
c) bei den Gemeindeämtern der in § 1 genannten Gemeinden;
2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.
(3) Die 4 Erweiterungspläne (Anlage C) werden im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemacht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2018
§ 4
§ 4 Gemeinschaftsrecht
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/ vom 22. Juli 1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.Oktober 2003, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL), umgesetzt.
§ 5
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Februar 2007, in Kraft.
§ 5a
§ 5a Inkrafttreten von Novellen
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 90/2018 tritt § 3 Abs. 1 und 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Dezember 2018 , in Kraft.
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021 , in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2018, LGBl. Nr. 75/2021
§ 6
§ 6 Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Oktober 2002, LGBl. Nr. 8/2003, außer Kraft.
Anlage A:
Anl. 1
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I | |
Code-Nr. | Lebensraumtyp |
6230* | Bürstlingsrasen |
9180* | Schlucht- und Hangmischwälder |
91E0* | Auenwälder mit Erle und Esche (Weichholzau) |
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I | |
Code-Nr. | Lebensraumtyp |
6430 | Feuchte Hochstaudenfluren |
7140 | Übergangs- und Schwingrasenmoore |
8220 | Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation |
9110 | Hainsimsen-Buchenwald |
9130 | Waldmeister-Buchenwald |
9410 | Bodensaure Fichtenwälder |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/2021
Anlage C
Anl. 3
(Anm.: die Erweiterungspläne sind als PDF dokumentiert)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2018
Anhänge
Anlage CPDF