(1) Das Zeugnis ist von der Steiermärkischen Landesregierung im Einvernehmen mit der jeweiligen Organisatorin/dem jeweiligen Organisator auf Grund von deren/dessen Meldungen auszufertigen.
(2) Wird die Ausbildung zur Kinderbetreuerin/zum Kinderbetreuer bzw. zur Tagesmutter/zum Tagesvater im Rahmen einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule mit einschlägiger Vorbildung absolviert, so ist nach Abschluss der Schulausbildung von der Absolventin/vom Absolventen bei der Landesregierung ein Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer und Tagesmütter/Tagesväter unter Beilage des Schulzeugnisses zu stellen. Die Schulabsolventin/der Schulabsolvent kann den Antrag bei der Landesregierung erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres stellen. Aus dem Schulzeugnis müssen die für die Ausbildung zur Kinderbetreuerin/zum Kinderbetreuer und zur Tagesmutter/zum Tagesvater erbrachten Stunden ersichtlich sein. Es muss weiters einen Hinweis darauf enthalten, dass zur Ausübung der Tätigkeit als Kinder-betreuerin/Kinderbetreuer bzw. als Voraussetzung für das Ansuchen um eine Betreuungsbewilligung für Tagesmütter/Tagesväter ein zusätzliches Zeugnis für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer und Tagesmütter/Tagesväter von der Landesregierung erforderlich ist.
(3) Das in der Anlage festgesetzte Zeugnisformular ist zu verwenden.
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