(1) Der Abschluss der Ausbildungslehrgänge erfolgt mit einer schriftlichen Seminararbeit zu einem praxisbezogenen Thema und einer mündlichen Prüfung zum Inhalt der Ausbildungslehrgänge nach erfolgreicher Absolvierung zweier schriftlicher Lernzielkontrollen während des Ausbildungslehrganges. Bei negativer Beurteilung einer Lernzielkontrolle kann diese zweimal wiederholt werden. Die Zulassung zur Präsentation der Seminararbeit und zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass die Kandidatin/der Kandidat die Teilveranstaltungen der Ausbildung inklusive schriftlicher Lernzielkontrollen und Praktikum vollständig und erfolgreich abgeschlossen hat, die schriftliche Seminararbeit positiv beurteilt wurde und höchstens 10 % des Stundenausmaßes des Ausbildungslehrganges aus wichtigen Gründen versäumt wurden.
(2) Die Themenvorschläge für die Seminararbeit sind von den Kandidatinnen/Kandidaten gemeinsam mit der Organisatorin/ dem Organisator und den Referentinnen/Referenten zu erarbeiten. Die Seminararbeit ist von der Kandidatin/dem Kandidaten in Anwesenheit einer Vertreterin/eines Vertreters der Organisatorin/des Organisators und mindestens einer Referentin/eines Referenten öffentlich zu präsentieren.
(3) Die mündliche Prüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus Vertreterinnen/Vertretern der Organisatorin/des Organisators und mindestens einer Referentin/einem Referenten besteht. Organe der Landesregierung können an der Prüfung teilnehmen und gelten dabei als Mitglieder der Prüfungskommission. Die Prüfung kann mit „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, „mit gutem Erfolg bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ beurteilt werden. Im Fall der Beurteilung mit „nicht bestanden“ kann sie nach frühestens vier Wochen wiederholt werden. Wird sie dann erneut nicht bestanden, ist ein letztmaliges Antreten nach mindestens weiteren vier Wochen möglich.
(4) Der positive Abschluss der Ausbildung ist durch ein Zeugnis zu bestätigen. Voraussetzung dafür ist die positive Beurteilung und Präsentation der Seminararbeit sowie die bestandene mündliche Prüfung.
(5) Bei negativem Abschluss der Ausbildung bzw. im Falle des Abbrechens der Ausbildung ist über die absolvierten Teile der Ausbildung eine formlose Teilnahmebestätigung auszustellen.
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