(1) Folgende Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer und Tagesmütter/Tagesväter sind nachzuweisen:
1. ein Mindestalter von 18 Jahren,
2. die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht,
3. der positive Abschluss der Hauptschule oder einer mindestens gleichwertigen Schule,
4. die physische und psychische Eignung sowie
5. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, soweit diese für die Betreuungstätigkeit notwendig sind.
(2) Erfolgt die Ausbildung zur Kinderbetreuerin/zum Kinderbetreuer bzw. zur Tagesmutter/zum Tagesvater im Rahmen einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule mit einschlägiger Vorbildung, so kann abweichend von Abs. 1 Z 1 mit der Ausbildung bereits ab der 11. Schulstufe begonnen werden, auch wenn die/der Auszubildende das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
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