(1) Das Betreuungspersonal hat die den Heilpädagogischen Kindergarten und Heilpädagogischen Hort besuchenden Kinder in ihrer Ganzheit wahrzunehmen, sie zu begleiten, zu unterstützen und zu fördern. Zum Wohle der zu betreuenden Kinder haben sie nach medizinischen und wissenschaftlichen Erkenntnissen der Heil- und Sonderpädagogik zu arbeiten.
(2) Das Betreuungspersonal hat für seinen Gebrauch Verlaufsdokumentationen für jedes der zu betreuenden Kinder zu führen und jeweils am Ende eines Betriebsjahres Betreuungsberichte an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und die Steiermärkische Landesregierung zu erstatten.
(3) Das ärztliche, psychologische und therapeutische Fachpersonal der Teams der Integrativen Zusatzbetreuung hat darüber hinaus umgehend nach Beginn des Betriebsjahres Einsatzpläne bei der Leiterin der Heilpädagogischen Kindergärten zu hinterlegen und etwaige Änderungen der Einsatzpläne dieser auch so rasch wie möglich bekannt zu geben. Die Leiterin hat die Einsatzpläne der Steiermärkischen Landesregierung vorzulegen.
(4) Das ärztliche, psychologische und therapeutische Fachpersonal der Teams der Integrativen Zusatzbetreuung hat zum Nachweis seiner Tätigkeit Arbeitszeitenbestätigungen bei der gruppenführenden Kindergartenpädagogin des jeweiligen Kindergartens einzuholen und diese der Leiterin des Heilpädagogischen Kindergartens zu übergeben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise