(1) Pro kooperativer Gruppe sowie pro Integrationsgruppe stehen
a) für Tätigkeiten des ärztlichen Fachpersonals insgesamt 6 Stunden im Monat zur Verfügung;
b) für Tätigkeiten des psychologischen Fachpersonals insgesamt 6 Stunden pro Woche zur Verfügung;
c) für Tätigkeiten des therapeutischen Fachpersonals insgesamt 10 Stunden pro Woche zur Verfügung.
(2) Pro Team der Integrativen Zusatzbetreuung stehen
a) für Tätigkeiten des ärztlichen Fachpersonals insgesamt 6 Stunden monatlich zur Verfügung;
b) für Tätigkeiten des psychologischen Fachpersonals insgesamt 10 Stunden pro Woche zur Verfügung;
c) für Tätigkeiten des therapeutischen Fachpersonals insgesamt 15 Stunden pro Woche zur Verfügung.
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