(1) In den Heilpädagogischen Kindergärten bzw. Heilpädagogischen Horten bilden die für die Diagnostik und Behandlung der Kinder erforderlichen Ärzte bzw. Fachärzte das ärztliche Fachpersonal. Psychologen mit Berechtigung als klinischer und/oder Gesundheitspsychologe bzw. mit zusätzlicher Ausbildung zum Psychotherapeuten stellen das psychologische Fachpersonal. Das therapeutische Fachpersonal setzt sich aus Logopäden, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Sprachheillehrer sowie Mototherapeuten zusammen.
(2) Nach Abklärung des Bedarfes an ärztlichen und therapeutischen Maßnahmen der in den einzelnen Organisationsformen zu betreuenden Kinder ist das unter Abs. 1 aufgezählte ärztliche und therapeutische Fachpersonal auszuwählen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise