(1) Das Betreuungspersonal besteht
a) in der Kooperativen- und in der Integrationsgruppe aus dem pädagogischen Fachpersonal in Form einer vollbeschäftigten Sonderkindergartenpädagogin bzw. Sondererzieherin an Horten, einer weiteren vollbeschäftigten (Sonder-)Kindergartenpädagogin bzw. (Sonder-)Erzieherin an Horten, einer ebenfalls während der gesamten Öffnungszeit anwesenden Kinderbetreuerin aus dem Stand des pädagogischen Hilfspersonals und aus dem ärztlichen, psychologischen sowie therapeutischen Fachpersonal.
b) in der Integrativen Zusatzbetreuung aus dem pädagogischen Fachpersonal in Form einer vollbeschäftigten Sonderkindergartenpädagogin sowie dem ärztlichen, psychologischen und therapeutischen Fachpersonal.
(2) Sofern Sonderkindergartenpädagoginnen bzw. Sondererzieherinnen an Horten nicht zur Verfügung stehen, kann der Erhalter mit Bewilligung der Steiermärkischen Landesregierung Kindergartenpädagoginnen bzw. Erzieherinnen an Horten ohne Sonderausbildung befristet verwenden. Weiters kann der Erhalter mit Bewilligung der Steiermärkischen Landesregierung, sofern Sonderkindergartenpädagoginnen bzw. Sondererzieherinnen an Horten nicht verpflichtet werden können, Kindergartenpädagoginnen bzw. Erzieherinnen an Horten mit einer zusätzlichen Ausbildung zur diplomierten Sozialpädagogin, mit dem Schwerpunkt ihrer Ausbildung auf Sonderpädagogik, unbefristet verwenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise