Der Übertritt eines Kindes von einer Organisationsform in eine andere der Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horte ist auch während des Betriebsjahres grundsätzlich möglich. Da es sich dabei um einen Austritt aus, insbesondere aber um einen Neueintritt in eine Gruppe der Organisationsformen handelt, sind die Bestimmungen betreffend der Aufnahme der Kinder im Sinne des § 2 dieser Verordnung zu erfüllen.
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