(1) Bei der Anmeldung von Kindern mit besonderen Erziehungsansprüchen sowie von Mitbetreuungskindern durch die Erziehungsberechtigten sind unter Beiziehung dieser Kinder von der Leiterin der Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horte Aufnahme- und Beratungsgespräche zu führen. Auf der Grundlage dieser Gespräche hat die Leiterin mit dem jeweiligen ärztlichen, psychologischen und therapeutischen Fachpersonal Rücksprache über eine mögliche Aufnahme aus der Sicht des Betreuungspersonals zu halten.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme ist die Zumutbarkeit des Besuches einer der Organisationsformen sowohl für das Kind als auch für das Betreuungspersonal sowie das Vorhandensein eines Platzes in einer bewilligten Gruppe der jeweiligen Organisationsform. Bei Kindern mit besonderen Erziehungsansprüchen darüber hinaus die Vorlage eines rechtskräftigen Bescheides nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz.
(3) Die Entscheidung über die Aufnahme von Kindern mit besonderen Erziehungsansprüchen sowie von Mitbetreuungskindern hat der Erhalter nach Anhörung der Leiterin zu treffen.
(4) Für die Aufnahme von Kindern ohne besondere Erziehungsansprüche in Integrationsgruppen gelten weiterhin die Bestimmungen des Steiermärkischen Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000.
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