(1) Die Einnahmen der Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horte setzen sich aus
a) dem pauschalierten monatlichen Personalförderungsbeitrag und etwaigen Zusatzbeträgen gemäß § 1 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 23/2000, i. d. g. F.,
b) der Landes-Kinderbetreuungsbeihilfe gemäß § 15 in Verbindung mit § 17 Abs. 5 Steiermärkisches Kinderbetreuungsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2000, i. d. g. F., welche direkt an den Erhalter der Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horte überwiesen wird,
c) den durch die Erhalter eingehobenen Elternbeiträgen, welche möglichst in der Höhe des Erhöhungsbetrages für erheblich behinderte Kinder nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, i. d. F. BGBl. Nr. 68/2001, liegen sowie
d) den variablen Leistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 316/1964, i. d. g. F. bzw. nach den jeweils Bezug habenden Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung.
(2) In der Integrationsgruppe sowie in der Integrativen Zusatzbetreuung kann bei einem begründeten Erfordernis von Mehrleistungen des Fachpersonals, wie insbesondere bei schweren Behinderungen der zu betreuenden Kinder, ein Zusatzbetrag über Antrag des Erhalters beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung zuerkannt werden.
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