(1) Die Jahresstromrechnung ist die zusammengefasste Abrechnung an einen Endverbraucher in einem Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, auch wenn sich die Stromlieferung nicht über das gesamte Jahr erstreckt.
(2) Die Pflicht zur Ausweisung gemäß § 1 besteht für ab 1. Oktober 2001 vorgenommene Stromlieferungen.
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