(1) In den verordneten Taxitarifgebieten ist in Taxifahrzeugen ein beleuchteter Fahrpreisanzeiger einzubauen, der nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes geeicht sein muss.
(2) Ausgenommen von der Verpflichtung des Absatz 1 sind
1. Fahrzeuge für Fahrten, die ausschließlich aufgrund einer ärztlichen Transportanweisung durchgeführt werden, wenn dafür mit den Versicherungsanstalten Rahmentarife vereinbart sind;
2. Fahrzeuge, mit denen ausschließlich Fahrten im Zuge der Schülerbeförderung gemäß § 106 Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967 durchgeführt werden;
3. Fahrzeuge, mit denen ausschließlich Fahrten im Ersatzverkehr (Schienenersatzverkehr oder Ersatzverkehr für Omnibuskraftlinien) durchgeführt werden;
4. Fahrzeuge, mit denen ausschließlich Fahrten im Rahmen der Beförderung von Menschen mit Behinderung durchgeführt werden, wenn dafür Fahrtkostenzuschüsse von Körperschaften öffentlichen Rechts geleistet werden.
5. Stretchlimousinen, bei denen Fahrten ausschließlich über eine Pauschalvereinbarung abgerechnet werden, wobei der Fahrpreis jedenfalls über dem einstündigen Zeittarif gemäß verordnetem Taxitarif liegen muss;
6. Kleinbusse mit mindestens 7 Sitzplätzen, die als Zubringer oder Begleitfahrzeug im Zuge von Omnibusfahrten oder für Transferfahrten zu Unternehmen eingesetzt werden;
7. Sammeltransporte für Hotels und Freizeiteinrichtungen, bei denen der Fahrpreis jedenfalls über dem einstündigen Zeittarif gemäß verordnetem Taxitarif liegen muss.
8. Fahrzeuge für Fahrten, die ausschließlich im Wege eines Kommunikationsdienstes im Sinne des § 14 Abs. 1b Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 bestellt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2018, LGBl. Nr. 133/2020
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