(1) Die Ersatzfahrzeuge müssen den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an Taxifahrzeuge entsprechen.
(2) Die Kennzeichentafeln des auf die Gewerbetreibende/den Gewerbetreibenden zugelassenen Taxifahrzeuges, an dessen Stelle das Ersatzfahrzeug verwendet wird, sind im Ersatzfahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und den Kontrollorganen der Wirtschaftskammer vorzuweisen. An der Heckscheibe des Ersatzfahrzeuges ist für die Dauer dessen Verwendung von außen deutlich sichtbar und lesbar zusätzlich eine Aufschrift nach dem Muster der Anlage 1 dieser Verordnung anzubringen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2018, LGBl. Nr. 133/2020
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