(1) Taxifahrzeuge die mit einem Fahrpreisanzeiger ausgestattet sind, müssen durch ein innen ausreichend beleuchtbares, gut sichtbares Dachschild mit der vorne wahrnehmbaren Aufschrift „TAXI“ (mindestens 180 mm x 100 mm) gekennzeichnet sein, das jedoch nicht blenden darf. Die Beleuchtung des Schildes muss mit weißem oder gelbem Licht erfolgen. Das Schild ist bei Dunkelheit und/oder schlechter Sicht zu beleuchten.
(2) Ist das Taxifahrzeug besetzt oder außer Betrieb, muss die Beleuchtung des Schildes ausgeschaltet sein.
(3) Erreicht das Taxifahrzeug den Bestellort und ist die Bestellerin/der Besteller noch nicht anwesend, so kann zum besseren Erkennen des Fahrzeuges das Licht am Schild bis zum Eintreffen der Bestellerin/des Bestellers eingeschaltet werden.
(4) Die Kennzeichnung des Schildes darf durch andere Aufschriften, Bemalungen oder Beklebungen nicht beeinträchtigt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 133/2020
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