(1) Taxifahrzeuge müssen mit einer funktionierenden Klimaanlage ausgestattet sein.
(2) Im Taxigewerbe dürfen nur Personenkraftwagen im Sinne des Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/858, ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1, verwendet werden, wenn sie den Euro-6-Emissionsgrenzwerten des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 entsprechen. Es dürfen auch Fahrzeuge mit alternativen Antrieben verwendet werden, diese müssen aber die oben angeführten Emissionsgrenzwerte ebenfalls einhalten. Bisher in Verwendung stehende Fahrzeuge können durch den Zulassungsbesitzer bis zu ihrer kraftfahrrechtlichen Abmeldung weiterhin im Taxigewerbe verwendet werden.
(3) Von den EURO-6-Emissionsgrenzwerten kann der Landeshauptmann auf Antrag des Konzessionsinhabers nach Anhörung der zuständigen Fachgruppe für Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen der Wirtschaftskammer Steiermark in Ausnahmefällen für bestimmte Fahrzeuge befreien, wenn auf Grund der Besonderheit des Fahrzeuges und/oder der damit im Zusammenhang stehenden besonderen Ausstattung das Gewerbe insgesamt oder einzelne Beförderungen nicht durchgeführt werden könnten. Dies hat bescheidmäßig zu erfolgen. Die Ausnahmegenehmigung ist im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 133/2020, LGBl. Nr. 25/2023
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