(1) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben sich während des Fahrdienstes besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.
(2) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben die verwendeten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse regelmäßig innen und außen zu säubern. Sie haben Staubablagerungen, Straßenschmutz und andere Verunreinigungen des Kraftfahrzeuges, soweit die Gefahr einer Beschmutzung der Fahrgäste oder deren Bekleidung besteht, unverzüglich zu beseitigen.
(3) Die im Fahrdienst tätigen Personen haben einen Abdruck dieser Verordnung mitzuführen und diesen auf Verlangen den Fahrgästen zur Einsichtnahme auszuhändigen. Die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber hat einen Abdruck dieser Verordnung der Lenkerin/dem Lenker zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Lenkerin/Dem Lenker ist es untersagt, im Fahrdienst Tiere mitzuführen, ausgenommen solche, die von Fahrgästen mitgenommen werden.
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