(1) Die Sitze und Befestigungen müssen so ausgeführt sein, dass sie allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen sind. Die für die Benützung durch die Fahrgäste bestimmten Einrichtungen (Sitze, Kleiderhaken, u. dgl.) müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden.
(2) Die Fahrzeuge müssen mit einem funktionierenden Wegstreckenmesser ausgestattet sein.
(3) Die Fahrzeuge müssen bei niedrigen Temperaturen ausreichend beheizt werden.
(4) Der freie Kopfraum über den Sitzen muss so bemessen sein, dass die zu befördernden Personen bequem aufrecht sitzen und während der Fahrt nicht gefährdet werden können.
(5) Der Fahrgastraum muss mit einer ausreichenden Innenbeleuchtung ausgestattet sein.
(6) Der Fahrgast muss sich während der Fahrt mit der Lenkerin/dem Lenker verständigen können.
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