(1) Bei Fahrzeugen gemäß § 9 Abs. 2 ist der Einbau und die Verwendung von Dachschildern, Leuchten sowie Fahrpreisanzeigern nicht gestattet.
(2) Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur am Standort (Betriebsstätte oder weitere Betriebsstätte) der/des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, der aufgrund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte bzw. weiteren Betriebsstätte der/des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Mobiltelefon ausgestattet sind. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine am Betriebsstandort oder in der Wohnung der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrgästen.
(3) Die Entgegennahme von Fahrtaufträgen darf nur in einer Betriebsstätte, weiteren Betriebsstätte oder in der Wohnung der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers erfolgen. Die Weitergabe von Fahrtaufträgen durch die Gewerbeinhaberin/den Gewerbeinhaber an ihre/ seine unterwegs befindlichen Fahrzeuge ist gestattet.
(4) Im Sinne des Absatz 2 und 3 ist insbesondere verboten:
1. Die direkte Entgegennahme von Fahrtaufträgen von Kunden durch die Lenkerin/den Lenker des unterwegs befindlichen Fahrzeugs.
2. Das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen.
3. Das Warten bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel, vor Gastgewerbebetrieben, Geschäftsräumen, bei Gebäuden und Plätzen, in bzw. auf denen Veranstaltungen abgehalten werden, auf Parkplätzen und dergleichen, um allfällige Fahrtaufträge entgegenzunehmen.
(5) Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Fahrten im Rahmen eines Anrufsammeltaxi-Systems gemäß § 38 Kraftfahrliniengesetz.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2018, LGBl. Nr. 133/2020
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