(1) Auf den Standplätzen sind freie Taxifahrzeuge nach der Zeit der Ankunft den vorhandenen Fahrzeugen anzureihen und nach Möglichkeit so aufzustellen, dass ohne Rückwärtsfahren und ohne Gefährdung des übrigen Straßenverkehrs aus der Reihe herausgefahren werden kann.
(2) Fährt ein Taxifahrzeug vom Standplatz weg, haben die übrigen Fahrzeuge anzuschließen; an nicht angeschlossenen Fahrzeugen kann vorbeigefahren werden.
(3) Die Lenkerin/der Lenker der auf Standplätzen aufgestellten Taxifahrzeuge hat diese stets fahrbereit zu halten und bei ihnen anwesend oder in leicht erreichbarer Nähe zu sein (Fahrbereitschaft), ausgenommen die Lenkerin/der Lenker macht vom Recht der maximal 10-minütigen Abwesenheit gemäß § 20 Abs. 2 zweiter Satz Gebrauch.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2018, LGBl. Nr. 133/2020
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