(1) Das Auffahren und Bereithalten der Taxifahrzeuge ist nur innerhalb der Gemeinde des Standortes der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers oder der weiteren Betriebsstätte mit jener Zahl an Kraftfahrzeugen zulässig, die in der Konzession für diesen Standort oder für die weitere Betriebsstätte bewilligt ist und weiters nur mit jenen Fahrzeugen, die gemäß den Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 im Zulassungsschein für diesen Standort oder die weitere Betriebsstätte zum Verkehr zugelassen sind.
(2) Die Einschränkung nach Abs. 1 gilt nicht für das Anbieten und Bereithalten bei Veranstaltungen unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 und 4 sowie wechselseitig nicht in den Gemeinden Graz, Feldkirchen bei Graz, Premstätten, Seiersberg-Pirka und Stattegg sowie wechselseitig nicht in den Gemeinden Voitsberg, Köflach und Bärnbach, wechselseitig nicht in den Gemeinden Leibnitz, Wagna und Gralla und wechselseitig nicht in den Gemeinden Leoben und Niklasdorf sowie wechselweise nicht in den Gemeinden Bruck an der Mur und Kapfenberg.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 121/2014, LGBl. Nr. 30/2015, LGBl. Nr. 35/2018
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