(1) Das Parken oder Aufstellen von Taxifahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb von Standplätzen ist unbeschadet der straßenpolizeilichen Vorschriften gestattet, wenn
1. der Fahrpreisanzeiger auf Warteentgelt geschaltet ist oder
2. das Fahrzeug besetzt ist oder
3. das Fahrzeug als „Außer Dienst“ gekennzeichnet ist.
(2) Außer Fahrdienst befindliche oder besetzte Taxifahrzeuge dürfen auf Standplätzen nicht abgestellt werden. Als außer Fahrdienst gilt ein Kraftfahrzeug, dessen Lenkerin oder Lenker über einen Zeitraum von mehr als 10 Minuten vom Kraftfahrzeug abwesend ist.
(3) Ein Taxifahrzeug befindet sich nicht im Fahrdienst, wenn eine Tafel mit der gut lesbaren Aufschrift „Außer Dienst“ im Fahrzeug von außen deutlich und gut sichtbar angebracht ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 133/2020
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