(1) Die verwendeten Fahrzeuge müssen mindestens vier Türen haben und für mindestens vier Personen, abgesehen von der Lenkerin/dem Lenker, kraftfahrrechtlich zugelassen sein. Eine Schiebetüre, die eine lichte Öffnung von mindestens 1000 mm freigibt, darf anstelle zweier Türen angebracht sein, sofern sie einen bequemen Ein- und Ausstieg sowie Zugang zu den einzelnen Sitzreihen gewährleistet. Das Fahrzeug hat eine Mindestaußenlänge von 4200 mm aufzuweisen.
(2) Die Kraftfahrzeuge dürfen keine wesentliche äußere oder innere Beschädigung aufweisen. Eine Beschädigung ist insbesondere dann wesentlich, wenn sie geeignet ist, Personen zu verletzen oder deren Eigentum zu beschädigen. Die Verglasung darf keine wesentlichen oder sichtbehindernden Schäden aufweisen.
(3) In den Fahrzeugen ist es verboten zu rauchen.
(4) Für Schülertransporte im Sinne des § 106 Abs. 10 KFG 1967 dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die eine Alarmblinkanlage (§ 19 Abs. 1 a KFG 1967) aufweisen. Diese muss eingeschaltet sein, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schüler aus- und einsteigen. An diesen Fahrzeugen muss vorne und hinten am Fahrzeug je eine gelbrote quadratische Tafel aus rückstrahlendem Material von 400 mm Seitenlänge mit einer 30 mm breiten schwarzen Umrandung angebracht sein, die in der Mitte die im Verkehrszeichen nach § 50 Z 12 StVO 1960 ersichtliche Darstellung mit einer Höhe von 200 mm zeigt. Bei anderen als Schülertransporten sind diese Tafeln abzudecken oder zu entfernen. Bei Leerfahrten im Rahmen von Schülertransporten (§ 106 Abs. 10 KFG 1967) müssen die Tafeln nicht abgedeckt oder entfernt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2018
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