(1) In Gemeinden, in denen Standplätze für das Taxigewerbe verordnet sind, dürfen Taxifahrzeuge, sofern besondere straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anderes verfügen, nur auf diesen Plätzen auffahren.
(2) Sind in einer Gemeinde Standplätze vorhanden, gilt in der Gemeinde der Grundsatz der freien Standplatzwahl.
(3) Anlässlich der Abhaltung von Veranstaltungen, ausgenommen Kleinveranstaltungen, dürfen Taxifahrzeuge von Unternehmerinnen/Unternehmern mit einem Standort oder einer weiteren Betriebsstätte in dem politischen Bezirk, in dem die Veranstaltung stattfindet, unbeschadet der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auch außerhalb von Standplätzen angeboten werden.
(4) Anlässlich der Abhaltung von Großveranstaltungen dürfen Taxifahrzeuge von Unternehmerinnen/Unternehmern mit einem Standort oder einer weiteren Betriebsstätte in der Steiermark unbeschadet der Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auch außerhalb von Standplätzen angeboten werden.
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