(1) Der Fahrpreisanzeiger muss während der Beförderung innerhalb der Steiermark ununterbrochen eingeschaltet sein, sofern die Taxitarifverordnungen für bestimmte Fahrten keine Ausnahme vorsehen.
(2) Ein anderer als der vom Fahrpreisanzeiger angezeigte Beförderungspreis darf nicht verrechnet werden, soweit in den Tarifverordnungen nichts anderes bestimmt ist.
(3) Der Fahrgast muss den Fahrpreisanzeiger jederzeit ungehindert ablesen können. Bei Dunkelheit ist der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten.
(4) Mit Taxifahrzeugen deren Fahrpreisanzeiger gestört ist, dürfen Fahraufträge nicht übernommen werden und Standplätze nicht bezogen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2018
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