(1) Jede Taxilenkerin/Jeder Taxilenker hat so viel Wechselgeld mit sich zu führen, dass sie/er auf eine Geldnote von 50 Euro herausgeben kann, die ihr/ihm zur Bezahlung des Fahrpreises übergeben wird.
(2) Die Taxilenkerin/Der Taxilenker hat dem Fahrgast einen ordnungsgemäßen Beleg auszufolgen, auf dem neben den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auch das behördliche Kennzeichen des Fahrzeuges einzutragen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2018
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