Andere Personen dürfen nur mit Zustimmung des auftraggebenden Fahrgastes mitbefördert werden. Dies gilt nicht für Fahrten im Rahmen eines Anrufsammeltaxi-Systems gemäß § 38 Kraftfahrliniengesetz, der Schülerbeförderung nach § 106 Abs. 10 Kraftfahrgesetz 1967, der Krankenbeförderung sowie im Rahmen der Beförderung von Menschen mit Behinderung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2018, LGBl. Nr. 133/2020
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