(1) Die Taxilenkerin/Der Taxilenker hat den kürzest möglichen Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.
(2) Ist aufgrund der bestehenden oder der zu erwartenden Straßen- und/oder Verkehrsverhältnisse anzunehmen, dass die Wahl einer anderen Fahrtstrecke als des kürzest möglichen Weges zum Fahrziel für den Fahrgast preislich oder zeitlich günstiger ist, hat die Lenkerin/der Lenker des Taxifahrzeuges den Fahrgast über diese Fahrtstrecke und den voraussichtlichen Preis zu informieren.
(3) Absatz 1 und 2 gelten nicht für Fahrten im Rahmen eines Anrufsammeltaxi-Systems gemäß § 38 Kraftfahrliniengesetz sowie für Fahrten mit Fahrzeugen, die gemäß § 9 Abs. 2 von der Einbauverpflichtung eines Fahrpreisanzeigers ausgenommen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 133/2020
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