(1) In Gebieten, in denen verbindliche Tarife gemäß § 14 Abs. 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 verordnet sind und in denen sich der Standort der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers oder die weitere Betriebsstätte befindet, besteht für das Taxigewerbe, nach Maßgabe des Tarifs Beförderungspflicht, sofern nicht diese Verordnung einen Ausschluss von der Beförderung vorsieht. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung des Auftrags gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen würde.
(2) Hat die Taxilenkerin/der Taxilenker bei Erhalt ihres/seines Fahrtauftrages oder während der Fahrt hinsichtlich der Sicherheit etwa im Hinblick auf die Tageszeit, das Fahrziel oder die Fahrtstrecke Bedenken, so kann sie/er die Beförderung oder die Weiterbeförderung ausschließen.
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