(1) Die im Fahrdienst des Taxigewerbes tätigen Personen (Taxilenkerinnen/Taxilenker) müssen ein gepflegtes Äußeres aufweisen. Die Bekleidung hat bei Männern mindestens aus knielanger Hose und kurzärmliger Oberbekleidung, bei Frauen mindestens aus knielangem Rock oder knielanger Hose und kurzärmliger Oberbekleidung oder einem knielangen Kleid zu bestehen. Sportbekleidungen, wie insbesondere Jogging- und Trainingsanzüge dürfen nicht getragen werden.
(2) Während des Fahrdienstes hat die Fahrzeuglenkerin/der Fahrzeuglenker den Fahrausweis (Taxilenkerausweis, Schülerbeförderungsausweis oder ersatzweise D95-Führerschein) deutlich sichtbar für den Fahrgast anzubringen, wobei der Teil des Ausweises, der die Angaben über Geburtsdatum und Wohnanschrift enthält, verdeckt werden darf. Das Lichtbild gemäß Abs. 3 sowie Vor- und Nach- bzw. Familienname der Ausweisinhaberin/des Ausweisinhabers müssen jedenfalls erkennbar sein.
(3) Der in Abs. 2 bezeichnete Ausweis hat ein an geeigneter Stelle anzubringendes Lichtbild der Ausweisinhaberin/des Ausweisinhabers (Passbild in Hochformat) zu enthalten, das die Identität der Inhaberin/des Inhabers zweifelsfrei erkennen lässt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2018, LGBl. Nr. 133/2020
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