(1) An Taxifahrzeugen sind die Tarife an den beiden hinteren Seitenscheiben oder in Fahrtrichtung rechts an der Heckscheibe von außen deutlich sichtbar und verständlich auszuzeichnen. Ausnahmen vom ausgezeichneten Preis sind konkret anzuführen. In den verordneten Taxitarifgebieten hat die Auszeichnung zu enthalten:
1. den Grundtarif;
2. den Kilometertarif;
3. das Warteentgelt;
4. Zuschläge;
5. den örtlichen Geltungsbereich der vorgenannten Tarifelemente. Die Preise sind in Euro und Cent anzuführen und einschließlich Umsatzsteuer auszuweisen.
Keine Auszeichnungspflicht besteht für jene Fahrten, die nach den Bestimmungen der Taxitarifverordnungen ausgenommen sind.
(2) An Taxifahrzeugen darf nur der gültige verbindliche Tarif ausgezeichnet und nur dieser angewendet werden. An Taxifahrzeugen, die gemäß § 9 Absatz 2 von der Verpflichtung zum Einbau eines Fahrpreisanzeigers ausgenommen sind, ist anstelle der Tarifauszeichnung ein von außen gut sichtbarer, weißer runder Aufkleber mit mindestens 15 cm Durchmesser anzubringen, auf dem zumindest folgender Text in schwarzer Schrift aufgedruckt sein muss: „Dieses Fahrzeug verfügt über keinen Fahrpreisanzeiger und darf nur für Fahrten gemäß § 9 Abs. 2 verwendet werden.“
(3) Innerhalb der Steiermark ist der für den jeweiligen Standort der Konzession bzw. der weiteren Betriebsstätte der Gewerbeinhaberin/des Gewerbeinhabers gültige Tarif in den Fahrpreisanzeiger einzuprogrammieren und zu verwenden..
(4) Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist jederzeit Zugang zum Fahrpreisanzeiger zur -Kontrolle der im Abs. 3 genannten Übereinstimmung zu gewähren.
(5) Auf Verlangen hat die Taxilenkerin/der Taxilenker Auskunft über die Fahrtstrecke, die voraussichtliche Zeitdauer der Fahrt und den voraussichtlichen Fahrpreis sowie die Einrichtung des Fahrpreisanzeigers zu geben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2018, LGBl. Nr. 133/2020
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