Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw – Taxi und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen in der Steiermark, sofern die Beförderung in der Steiermark beginnt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 35/2018, LGBl. Nr. 133/2020
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