Vorwort
§ 1
§ 1
In den Ortsteilen Moosheim, Tunzendorf, Michaelerberg Ost und Michaelerberg West der Gemeinde Michaelerberg darf der Lebensmittelhandel, ausgenommen der Handel mit unter Abfindung hergestelltem Alkohol in verschlossenen Gefäßen sowie der Handel mit sonstigen Artikeln des täglichen Bedarfs durch Gastgewerbetreibende ausgeübt werden.
§ 2
§ 2
Die Verordnung tritt mit 27.April 1998 in Kraft.