(1) Die Abgrenzung des Beobachtungsgebietes Grundwasserkörper Unteres Murtal erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 50.000 (Anlage A) und eines Verzeichnisses über alle vom Beobachtungsgebiet umfassten Grundstücke (Anlage B).
(2) Die Übersichtspläne und das Grundstücksverzeichnis werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
1. in den Übersichtsplan (Anlage A):
a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei den für Angelegenheiten des Wasserrechtsgesetzes zuständigen Dienststellen,
b) bei der Bezirkshauptmannschaft Radkersburg sowie
c) bei allen Gemeindeämtern der vom Beobachtungsgebiet betroffenen Gemeinden;
2. in das Grundstücksverzeichnis (Anlage B) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei den für Angelegenheiten des Wasserrechtsgesetzes zuständigen Dienststellen.
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