(1) Lebendfallen für Schwarzwild sind Fanggeräte, deren Fangraum aus Holz, Metallgitterstäben oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit bestehen, die in einem Abstand von 3 bis 5 Zentimetern angeordnet sind. Sie müssen mit einem Boden versehen sein. Die Beschaffenheit der Fangtore und deren Auslösemechanismus müssen gewährleisten, dass nur Frischlinge gefangen werden.
(2) Lebendfallen müssen so beschaffen sein, dass die Tiere unversehrt gefangen werden. Die Lebendfalle muss mit einem funktionstüchtigen Kirralarm ausgestattet sein.
(3) Der Fangraum der Lebendfalle muss mindestens 95 Zentimeter breit und hoch sowie mindestens 165 Zentimeter lang sein (Innenmaße).
(4) Für die verwendeten Kirrmittel (Menge und Art) gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 1.
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