(1) Zur Kirrfütterung (Kirrung) von Schwarzwild darf maximal 1 Kirrstelle pro angefangene 100 Hektar Jagdgebietsfläche vorhanden sein. Bei jeder Kirrstelle darf maximal ein Kilogramm pro Tag eines artgerechten Futtermittels vorgelegt werden, wobei zu keinem Zeitpunkt mehr als ein Kilogramm vorliegen darf.
(2) Als artgerechtes Futtermittel gelten jedenfalls Ganzkornmais, Getreide (z. B. Gerste), Baumfrüchte (z. B. Eicheln, Buckeckern) sowie Hackfrüchte (z. B. Futter- oder Zuckerrüben). Verboten sind insbesondere nicht als Ergänzungsfuttermittel zugelassene Kirr- oder Lockstoffe, verdorbene Futtermittel (z. B. verpilzte Futtermittel), fischmehlhaltige Futtermittel, ablieferungspflichtige Nebenprodukte (z. B. Schlachtabfälle), Fische und Fischteile sowie tierische Eiweiße – ausgenommen Wildtiere oder Teile von diesen, sofern sie nicht seuchenverdächtig sind oder Trichinenträger sein können.
(3) Die verwendeten Kirrautomaten müssen den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen.
(4) Kirrungen von Schwarzwild sind so zu gestalten, dass das Kirrmittel von anderen Schalenwildarten nicht aufgenommen werden kann.
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