(1) Die Jagdzeiten für Auer- und Birkwild werden auf Basis vorliegender wissenschaftlicher Erkenntnisse von 1. Mai bis 31. Mai festgesetzt.
(2) Es dürfen ausschließlich Hahnen bejagt werden. Hennen sind ganzjährig geschont.
(3) Der Abschuss darf nur auf der Grundlage eines genehmigten Abschussplanes gemäß § 56 des Steier-märkischen Jagdgesetzes erfolgen.
(4) Der Abschuss ist vom Jagdberechtigten binnen drei Tagen dem Bezirksjägermeister schriftlich zu -melden.
(5) Die Steirische Landesjägerschaft hat die im gesamten Landesgebiet genehmigten Abschüsse sowie die Gesamtzahl der erlegten Auer- und Birkhahnen der Landesregierung jährlich bis spätestens 31. August -gesammelt mitzuteilen.
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