LandesrechtSteiermarkVerordnungenVerbot des Verkaufs von Obst, Gemüse, Pilzen und Säuglingsnahrung

Verbot des Verkaufs von Obst, Gemüse, Pilzen und Säuglingsnahrung

In Kraft seit 05. Dezember 1986
Up-to-date

§ 1

§ 1

Der Verkauf der nachstehend angeführten Waren ist verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen überschritten werden:

1. Obst, Gemüse, Pilze und alle Erzeugnisse aus diesen Lebensmitteln:

ab 23.Mai 1986 für Jod 131 5 nCi/kg,

ab 5.Juni 1986 für Jod 131 2 nCi/kg,

für Cäsium 137 3 nCI/kg.

2. Säuglings- und Kindernahrungsmittel, bezogen auf das genußfertig zubereitete Produkt:

ab 23.Mai 1986 für Cäsium 137 0,3 nCi/Kg oder Liter.

§ 2

§ 2

Diese Verordnung ist durch Verlautbarung im Rundfunk kundzumachen und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden anzuschlagen.