Vorwort
§ 1
§ 1
Der Verkauf der nachstehend angeführten Waren ist verboten, soweit die im folgenden angeführten Grenzwerte für höchstzulässige Aktivitätskonzentrationen überschritten werden:
1. Obst, Gemüse, Pilze und alle Erzeugnisse aus diesen Lebensmitteln:
ab 23.Mai 1986 für Jod 131 5 nCi/kg,
ab 5.Juni 1986 für Jod 131 2 nCi/kg,
für Cäsium 137 3 nCI/kg.
2. Säuglings- und Kindernahrungsmittel, bezogen auf das genußfertig zubereitete Produkt:
ab 23.Mai 1986 für Cäsium 137 0,3 nCi/Kg oder Liter.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung ist durch Verlautbarung im Rundfunk kundzumachen und an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden anzuschlagen.