(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten der § 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Mai 1971, LGBl. Nr. 35, und die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. März 1974, LGBl. Nr. 32, über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 1974 außer Kraft.
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