(1) Für die Beitragspflicht ist der im Zeitpunkt der letzten amtlichen Viehzählung vorhandene Bestand an über 3 Monate alten Rindern einschließlich der am Zähltag vorübergehend abwesenden Rinder bzw. der Bestand an Schafen einschließlich der am Zähltag vorübergehend abwesenden Schafe maßgebend.
(2) Als Zeitpunkt für die Einhebung wird jeweils der 1. März bestimmt.
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