(1) Der prozentuale Satz des Verkehrswertes NU das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme der Fälle nach Abs. 2 mit 80 Prozent festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 12.000 Schilling je Rind und 1500 Schilling je Schaf bestimmt.
(2) Der prozentuale Satz des Verkehrswertes für das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen nach § 5 Abs. 1 lit. h und lit. i der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes, LGBl. Nr.59/1972, wenn das Tier im Anschluß an ein behördliches Verfahren zur Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit oder Leberegelseuche an medikamentöser Überempfindlichkeit verendet ist, mit 100 Prozent festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 24.000 Schilling bestimmt.
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